Ordonnanzgewehr 100 m

Waffe

zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden
der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen
Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen
handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen
 

Scheiben

Breite des Ringes 10 = 50 mm
Breite der Ringe 1 – 9 = je 25 mm
 

Entfernung

100 m
  

Anschlag

liegend freihändig
stehend freihändig
im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden
  

Programm

40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)
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